Mut'a-Ehe

 
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Quelle: http://www.univie.ac.at/Voelkerkunde/cometh/glossar/heirat/im.htm

Die Mut'a-Ehe (arab. Genussehe) ist eine besondere Eheform, die ein Mann neben seiner Erstehe eingehen kann. Sie beruht auf islamischen Recht und kann in der Regel nur zwischen Muslimen abgeschlossen werden. Sie ist eine Ehe für eine Zeitdauer von drei Tagen bis mehreren Jahren und wird besonders von Männern eingegangen, die für längere Zeit aufgrund von Reisen von zu Hause abwesend sind.

Ehebedingungen

Im Ehevertrag, der mündlich vor Zeugen abgeschlossen wird, müssen genaue Angaben über die Zeitspanne des Ehevertrages und das der Frau zu übergebene Entgeld, das in ihren Besitz übergeht, gemacht werden. Die Frau muss für die Ehe unverheiratet und ehrbar sein, der Mann verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages die Frau zu ernähren und ihr einen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Gehen aus einer solchen Beziehung Kinder hervor, werden sie der Erstehe des Mannes zugerechnet. Nach Ablauf der vertraglich festgesetzten Ehezeit kann die Ehe nur durch einen neuerlichen Vertragsabschluss verlängert werden, dazwischen allerdings muss die Frau zwei Menstruationsperioden abwarten, bevor sie eine neue Ehe beginnen darf.

Quelle: http://www.hochschulstellen.de/de-info-anbieter/m/mu/mut_a_ehe.html

Anmerkungen:

Zur mit dem Terminus mutâ belegten Eheform gibt es einander widersprechende islamische Rechtstraditionen: Der ersten Gruppe zufolge, zu der besonders schi'itische Muslime zählen, soll die Institution der Mutâ-Ehe schon in der vorislamischen Zeit bei den Arabern bestanden haben und wurde noch vom Propheten Muhammad und dessen Zeitgenossen praktiziert. Während sie später jedoch von der sunnitischen Orthodoxie weitgehend abgeschafft wurde, verteidigen sie Schi'iten, indem sie dem Kaliphen 'Umar vorwerfen, vorsätzlich einen vom Propheten gebilligten Brauch verändert zu haben, und berufen sich auf die Sure IV, 28 (bzw. 24), die wie folgt lautet:

"Und erlaubt ist euch außer diesem, daß ihr mit euerm Geld Frauen begehrt, zur Ehe und nicht in Hurerei. Und gebet denen, die ihr genossen habt, ihre Morgengabe." [Der Koran, Henning 1989:92]. Nichtsdestoweniger scheint die Mutâ-Ehe nur relativ selten vorzukommen; sie wird nicht von den arabischen Schiiten des Libanon und Irak praktiziert und selbst im Iran scheint sie nur eine geringe Bedeutung zu haben. Einer zweiten Gruppe zufolge, zu der hauptsächlich Sunniten, Isma'iliten und Zayditen zählen, bezieht sich diese Textstelle nicht auf die mit dem Ausdruck nikah bezeichneten gewöhnlichen Ehe, von der sie sich

  • durch den temporären Charakter und
  • durch die genau vorgeschriebene Belohnung für den Genuß unterscheidet.

Mutâ wird demnach als kaum verhüllte Prostitution verurteilt. Einer dritten Gruppe zufolge war mutâ auf der Basis von Überlieferungen, die sich auf die Eroberung Mekkas (Krieg, Feldzüge) bzw. die erste Pilgerschaft (hadjdj) beziehen, einst nur für kurze Zeit (z.B. drei Tage) und bei bestimmten Gelegenheiten erlaubt. Nach einer Überlieferung soll, nachdem der Prophet mutâ erlaubt hatte, Sabra mit einem Freund eine Frau besucht haben. Beide Männer boten ihr ihre Mäntel als Belohnung an. Die Frau wählte den jüngeren Mann mit dem schäbigeren Mantel und schlief mit ihm drei Nächte. Daraufhin untersagte der Prophet mutâ. Nach anderen Überlieferungen wurde mutâ für die Pilgerfahrt erlaubt:

Nachdem jedoch die Frauen mutâ auf einen bestimmten und festgelegten Zeitraum begrenzen wollten und man sich auf zehn Tage und Nächte geeinigt hatte, untersagte es der Prophet nach der ersten Nacht, indem er sprach: "Wer auch immer eine Frau für eine bestimmte Zeitspanne geheiratet hat, soll ihr das geben, was er ihr versprochen hat und nichts davon zurückverlangen, und dann soll er sich von ihr trennen. Gott hat dies bis zum Tag der Wiederauferstehung untersagt." Wieder andere vertreten die Auffassung, daß erst der Kaliph Umar gegen Ende seines Kaliphats mutâ als Hurerei abschaffte; jedem, der gegen dieses Verbot verstieß, drohte die Steinigung. Trotz der Tatsache, daß in der sunnitischen Perspektive mutâ gewöhnlich nicht als Ehe anerkannt wird, kann sie in einer anderen Form praktiziert werden, und zwar indem in den Vertrag die begrenzte Zeitspanne der Verbindung nicht aufgenommen wird; alle Abmachungen außerhalb dieses Vertrages (die vor der vertraglichen Verbindung mündlich geschlossenen wurden) sind vom geltenden Recht nicht betroffen. Auf diese Weise kann eine Verbindung unter der Bedingung, daß der unausgesprochene Entschluß (niyya), sie nur für die Zeitdauer des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort oder nur für ein paar Tage einzugehen, nicht expressis verbis im Vertrag festgelegt wird, als ehelich anerkannt werden.

 
     
 
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